Statuten der Schockletten
(gültig ab dem 08.01.2010)
§ 1 Allgemeines
§ 1.1 Termin
• Zusammenkünfte finden regelmäßig im 4 Wochen Rhythmus statt.
§ 1.2 Teilnahmepflicht
• Jede Schocklette muß im Jahr, mindestens neun mal anwesend sein. Dreimal im
Jahr darf er fehlen dann aber sollte er sich entschuldigen lassen
§ 1.3 Grund
• Hauptbestandteil der Zusammenkünfte ist das Würfelspiel „Schocken“.
§ 1.4 Versorgung
• Zum leiblichen Wohle dient vorwiegend Bier, wobei grundsätzlich und streng
darauf zu achten ist, daß es sich dabei um „Bitburger“ oder Diebels Alt handelt.
Des weiteren müssen mindestens zwei Tüten Chips freier Wahl zur Verfügung
stehen.
• Das angebotene Bier muss eiskalt serviert werden, ansonsten ist eine Strafe
von 5,- € fällig.
§ 1.5 Gerechte Aufteilung der Versorgungskosten
• Um diese Gerechte Aufteilung zu gewährleisten, hat Jeder die Pflicht zweimal
im Jahr das Schocken auszurichten. Kann jemand das schocken nicht ausrichten,
muss für eine neue Location gesorgt werden und die zwei Kästen Bier müssen
mindestens 24 Std. vorher da sein.
§ 1.6 Mitgliedsbeitrag
• Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 10,- €, und wird direkt beim schocken
an den Kassenwart bezahlt oder Überwiesen.
§ 1.7 Schulden an den Club
• Schulden an den Club sind beim nächsten schocken vor Eröffnung des Spiel zu
entrichten, ansonsten ist eine Strafe von 5,- € fällig.
§ 1.8 Termin Änderung
• Wegen triftigen und unvorhersehbaren Gründen, kann nach Absprache mit der
Mehrheit der Mitglieder, der Termin bis zwei Tage vor der Zusammenkunft
verschoben werden.
§ 1.9Fernbleiben
• Das unentschuldigte Fernbleiben von der Zusammenkunft verursacht ein
Ersatzgeld von 25,- €, das zusätzlich zum Monatsbeitrag vom Kassenwart
eingezogen wird. Wegen Blödheit.
§ 1.10 Verspäten
• Ein eindeutiges und unentschuldbares zu spätes Erscheinen zur Zusammenkunft
verursacht zusätzlich ein Ersatzgeld von 5,- €, das an den Kassenwart
auszuhändigen ist. Es liegt hierbei eine Toleranz von 10 Minuten vor.
§ 1.11 Vorkommnisse
• ..., die den sinnvollen und würdigen Ablauf einer Zusammenkunft
beeinträchtigen (wie z.B. Spielverzögerungen und –verfälschungen), können durch
Strafgelder getadelt werden (siehe auch § 3 Strafen). Der Toilettengang ist ein
Bedürfnis und zählt nicht als Spielverzögerung!
• Im allgemeinen werden Handys nur passiv geduldet, d.h. man darf angerufen und
angetextet werden, aber ein unnötiges aufhalten (beim Telefonieren, texten ist
komplett verboten) der spielrunde kostet eine Gebühr von 2,- €
§ 1.12 Aktionen
• Gemeinsame Aktionen und Verwendungen für Gelder aus der Kasse werden durch
Abstimmung beschlossen, wobei jedes Mitglied jederzeit Vorschläge einreichen und
organisieren kann. Abstimmungen müssen eine 2/3-Mehrheit haben.
• Der Kassenwart hat ein Vetorecht, alle ausgaben müssen grünes Licht bekommen.
z.B. Spontanschocken wenn die Mehrheit Döner will ist es nicht im Sinne der
Schockletten diese auch zubezahlen. Hier Spricht er bzw. muss er sein Vetorecht
aussprechen.
§ 1.13 Frauen
• Frauen und Mädchen sind als Mitglieder nicht zugelassen, als Gast-Schocker
jedoch schon. Keine Aktuellen Freundinnen oder Frau.
§ 1.14 Gäste,
• Gastschocker können nur teilnehmen wenn das mit dem Gasgeber abgesprochen ist.
Der Gasschocker hat eine Gebühr von 7,5 Euro zu entrichten. Für das Geld hat er
während des Schocken Freibier.
§ 1.15 Neue Mitglieder
• ... müssen eine schriftliche und mündliche Bewerbung einreichen und vortragen,
müssen diese Statuten akzeptieren, werden durch Abstimmung aufgenommen und ein
Casting überstehen und geben eine Runde aus.
§ 1.16 Änderungen
• Diese Statuten können zur jederzeit und bei jedem Treffen nur mit 2/3-Mehrheit
der Mitglieder des Schockklubs geändert oder ergänzt werden.
§ 1.17 Gültigkeit
• Diese Statuten treten mit Unterschrift der Mitglieder in Kraft.
§ 1.18 Mindestalter
• Das Mindestalter zum Schocken beträgt 18 Jahre.
§ 2 Ämter
§2.1 Der Gastgeber
• … ist am Schockabend der Spielleiter und hat dafür zusorgen das auch geschockt
wird.
§ 2.2 Kassenwart
• Der Schockklub „Die Schockletten“ hat einen Kassenwart. Der Kassenwart ist für
die ordnungsgemäße Einhaltung der Mitgliedsbeiträge und der Ersatz- und
Strafgelder zuständig, welche er auch in sorgfältiger und sinnvoller Weise
verwaltet. Über diese Kassenführung und insbesondere den Kassenstand, muß er den
Mitgliedern Auskunft erteilen. Zur ersten Zusammenkunft eines Kalenderjahres,
muß er jedem Mitglied einen schriftlichen und ausführlichen Finanzbericht über
das abgelaufene Schockjahr vorlegen. Außerdem ist den Anweisungen des
Kassenwartes Folge zu leisten.
§ 3 Strafen (1 Euro Reglung)
§ 3.1 Allgemein
• Es sind in der Regel Strafgelder zu entrichten. Ausnahmen sind Strafen in Form
von Alkohol bei einem Treffen im Fasskeller.
§ 3.2 SchockOut
• Wen ein SchockOut in einem Wurf erzielt wird, müssen alle anderen Beitrag von
1,- € entrichten.
§ 3.3 Runde
• Derjenige der die Spielrunde verloren hat, bezahlt 1,- €
§ 3.4 Würfel
• Sollte einem Mitspieler Würfel vom Tisch fallen, so muß er entsprechend der
Anzahl (Würfelbecher zählt dazu) jeweils 1 € zahlen
• Bei Kunststücken, mit dem Würfel darf dieser nicht den Tisch berühren d.h. der
Würfel muß direkt im Becher landen ansonsten 1 € Strafe
• Aufdecken Wer seinen Wurf zu früh aufdeckt oder mehr Würfe als erlaubt tätigt,
muß 1 € zahlen.
• Türmchen Baut ein Mitspieler ein Türmchen oder steht ein Würfel auf der Kippe,
so kostet dies 1 € und der Wurf muß wiederholt werden.
§ 3.5 Antrinken
• Sollte sich ein Mitspieler zu Schulden kommen lassen, bei der erste
Getränkerunde anzutrinken ohne vorher das Zuprost-Ritual abzuwarten, so wird
dieser mit 2,- € bestraft. Schon eine geringe Befeuchtung wird als Antrinken
gewertet.
§ 3.6 Betrug
• Sollte ein Mitspieler einen Betrug am Wurf oder eine böswillige Täuschung
vornehmen, wird dieser mit 5,- € (1 Runde Bier) bestraft.
§ 3.10 Grober Unfug
• Mutwilliges zerstören von Ausrüstung kostet zusätzlich zum Ersetzen der
Ausrüstung, 5,- € Strafe.